Damit die Integration von Flüchtlingskindern gelingt:
Schulgesetz wird angepasst
Um die Integration von Flüchtlingskindern zu verbessern, will die Schulbehörde das Schulgesetz anpassen. Die geplanten Gesetzesänderungen umfassen im Wesentlichen drei Punkte: Erstens sollen die besonderen Lerngruppen für neu zugewanderte Kinder und Jugendliche rechtlich abgesichert werden. Zweitens soll klargestellt werden, dass Schülerinnen und Schüler auch nach dem Ende ihrer Schulpflicht weiterhin an der Schule lernen dürfen, und drittens will die Behörde künftig Kindern aus größeren Wohnunterkünften einen Schulplatz zuweisen können, um so im Bedarfsfall eine Konzentration von Flüchtlingskindern an einzelnen Schulen zu verhindern. „Am wichtigsten ist, dass die Integration rasch gelingt“, betont Bildungssenator Ties Rabe. Hierfür sei nicht die Schulweglänge entscheidend, sondern dass die Kinder in einer Schulklasse unterrichtet würden und dort Freunde fänden, die ihnen helfen, in Hamburg Fuß zu fassen.
Flüchtlingskinder benötigen eine besondere sprachliche Förderung, um möglichst rasch in die altersentsprechenden Regelklassen übergehen zu können. Diese Aufgabe soll im Schulgesetz erstmals ausdrücklich formuliert werden. Damit sollen die seit Jahren bewährten Lerngruppen, insbesondere Internationale Vorbereitungsklassen und Basisklassen, rechtlich abgesichert werden.
Mit der zweiten Gesetzesänderung wird die Schulpflicht präzisiert. Das betrifft vor allem jungerwachsene Einwanderer mit oft schwierigen Bildungsverläufen. Die Schulpflicht endet in Hamburg weiterhin mit dem Abschluss des 18. Lebensjahres. Allerdings bedeutet das nicht, dass Schüler danach die Schule verlassen müssen. Wer einen Schulabschluss anstrebt und die Voraussetzungen für die jeweilige Schule erfüllt, kann selbstverständlich so lange zur Schule gehen, bis der Abschluss erreicht ist. Das gilt auch für junge Flüchtlinge. Auch sie bleiben so lange an der Schule, bis der Abschluss erreicht ist – so das Hamburger Schulgesetz. Durch eine Ergänzung im Schulgesetz soll zudem klargestellt werden, dass es für Flüchtlingsjugendliche unter besonderen Umständen in Abschlussprüfungen einen Nachteilsausgleich geben kann, etwa die Möglichkeit zum Gebrauch eines Wörterbuches, ohne damit die Anforderungen an die Schüler für den Erwerb von Schulabschlüssen abzusenken.
Bei der dritten geplanten Änderung, der Schulplatzzuweisung, handelt es sich um eine „Kann“-Bestimmung, die nur im Bedarfsfall angewendet wird. Ein Beispiel für einen solchen Bedarfsfall wäre das mögliche Quartier am Mittleren Landweg mit bis zu 2.500 Flüchtlingen. Würden alle Kinder aus dieser geplanten Unterkunft die einzige Grundschule in der Gegend besuchen, würde diese zu einer reinen „Flüchtlingsschule“. Das wäre für die Integration wenig förderlich.
Aktuell werden in Hamburg über 7.600 junge Flüchtlinge in besonderen Schulklassen unterrichtet, davon 1.707 in den derzeit 123 Lerngruppen der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtungen. Nach dem Wechsel in eine Folgeunterkunft werden die Flüchtlingskinder in der Regel für ein Jahr in Basisklassen oder Internationale Vorbereitungsklassen aufgenommen. Zurzeit werden 457 Schüler in 44 Basisklassen und 2.504 in 193 Internationalen Vorbereitungsklassen an den allgemeinen Schulen unterrichtet. Darüber hinaus befinden sich 2.980 zugewanderte Jugendliche in 205 besonderen Lerngruppen der berufsbildenden Schulen.
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